BSG - Beschluss vom 08.10.2025
B 5 R 50/25 BH
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 2469/20
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 289/24

Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

BSG, Beschluss vom 08.10.2025 - Aktenzeichen B 5 R 50/25 BH

DRsp Nr. 2025/13802

Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, lassen sich unmittelbar aus § 43 SGB VI entnehmen. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, sodass dies keine Rechtsfrage i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG darstellt, die eine weitere Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Frage, ob ein Versicherter teilweise oder voll erwerbsgemindert i.S.d § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG ist, allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein aktuelles Leistungsvermögen, ohne Hinzudenken einer bislang nicht durchgeführten Behandlung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.7.2019 hinaus.