LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2024
L 9 R 2266/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 957/18

Weitergewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung eines Versicherten aufgrund Erkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen L 9 R 2266/22

DRsp Nr. 2024/12937

Weitergewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung eines Versicherten aufgrund Erkrankung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.09.2016 hinaus streitig.

Der 1961 geborene Kläger absolvierte eine Berufsausbildung zum Automechaniker und arbeitete ab 1992 als Maschinenbautechniker. Ab Januar 2012 war er arbeitsunfähig. Ab 24.05.2013 bezog er Arbeitslosengeld.