Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.09.2016 hinaus streitig.
Der 1961 geborene Kläger absolvierte eine Berufsausbildung zum Automechaniker und arbeitete ab 1992 als Maschinenbautechniker. Ab Januar 2012 war er arbeitsunfähig. Ab 24.05.2013 bezog er Arbeitslosengeld.
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