Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.7.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die weitere Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 30.6.2018 hinaus. Seit dem 1.1.2023 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
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