LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2024
L 21 R 678/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 72 R 1976/19

Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Erkrankung eines Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2024 - Aktenzeichen L 21 R 678/22

DRsp Nr. 2024/14625

Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund Erkrankung eines Versicherten

1. Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn das Restleistungsvermögen des Betroffenen aus reicht, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. 2. Der Arbeitsmarkt ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer aufgehobenen Wegefähigkeit verschlossen, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel innerhalb der Hauptverkehrszeit zu benutzen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.7.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die weitere Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 30.6.2018 hinaus. Seit dem 1.1.2023 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.