LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.07.2025
L 8 SO 47/25 B ER
Normen:
SGB IX § 103 Abs. 2; SGB IX § 105;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 21.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 4010/25 ER

Weitergewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets; Kündigung wegen mangender Mitwirkung bei einer erforderlichen Bedarfsermittlung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.07.2025 - Aktenzeichen L 8 SO 47/25 B ER

DRsp Nr. 2025/9496

Weitergewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets; Kündigung wegen mangender Mitwirkung bei einer erforderlichen Bedarfsermittlung

1. Zur Abgrenzung und zu den Anforderungen der einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 und Abs 2 SGG. 2. Zu den Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung einer Zielvereinbarung iSd § 29 Abs 4 SGB IX, insbesondere zur Kündigung wegen mangender Mitwirkung bei einer erforderlichen Bedarfsermittlung nach dem SGB IX. 3. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts über die Bewilligung eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX für die Zukunft richtet sich bei einer Kündigung der zugrunde liegenden Zielvereinbarung nach § 29 Abs 4 S 7 SGB IX i.V.m. § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Sie hat gegenüber einer Rücknahme des Bescheides nach § 45 SGB X Vorrang. 4. Die Beschränkung eines persönlichen Budgets bzw eines Teilbudgets betreffend Leistungen nach Teil 2 des SGB IX auf Fachleistungen der Eingliederungshilfe kann wegen der nach § 103 Abs 2 SGB IX (sog Lebenslagenmodell) in das Budget einzubeziehenden Leistungen der häuslichen Pflege zur Rechtswidrigkeit des Gesamtbudgets führen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. März 2025 geändert.