LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2024
L 10 R 606/23
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 908/20

Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hinsichtlich Einschränkung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen L 10 R 606/23

DRsp Nr. 2025/1007

Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hinsichtlich Einschränkung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen

Im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderung kommt es nicht entscheidend auf die Art und Anzahl der gestellten Diagnosen und auch nicht auf eine bestimmte Diagnosestellung an, sondern allein auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen. Die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht, dass im Bereich psychischer Störungen die Gesundheitsschäden durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen exakt beschrieben werden müssen, ist auf den Bereich der Erwerbsminderungsrenten nicht übertragbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.01.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die (Weiter-)Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.09.2019.