BFH - Urteil vom 14.01.2025
IX R 19/24
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; WoEigG § 9a Abs. 1 S. 1; WoEigG § 9a Abs. 3; WoEigG § 16 Abs. 2 S. 1; WoEigG § 19 Abs. 2 Nr. 4; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3;
Fundstellen:
DB 2025, 568
NJW 2025, 918
NZM 2025, 224
BFH/NV 2025, 452
DStRE 2025, 376
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 866/23

Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BFH, Urteil vom 14.01.2025 - Aktenzeichen IX R 19/24

DRsp Nr. 2025/2108

Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.03.2024 - 1 K 866/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; WoEigG § 9a Abs. 1 S. 1; WoEigG § 9a Abs. 3; WoEigG § 16 Abs. 2 S. 1; WoEigG § 19 Abs. 2 Nr. 4; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft.