BFH - Urteil vom 05.02.2025
VI R 3/23
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2025, 956
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 190/22

Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen (erstmaliger) Einrichtung eines Arbeitszimmers

BFH, Urteil vom 05.02.2025 - Aktenzeichen VI R 3/23

DRsp Nr. 2025/4343

Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen (erstmaliger) Einrichtung eines Arbeitszimmers

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.02.2023 - 5 K 190/22 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I. Die verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) lebten zu Beginn des Streitjahres (2020) gemeinsam mit ihrer Tochter (geboren 2015) in einer 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von circa 65 m2 in Hamburg.

Der Kläger war als Teil-Projektleiter für ein Unternehmen in Hamburg nichtselbständig tätig. Bis Mitte März des Streitjahres arbeitete er nur in Ausnahmefällen zu Hause. Zu Beginn der Corona-Maßnahmen im März des Streitjahres schloss das Büro seines Arbeitgebers. Der Kläger musste seine Arbeitsmaterialien abholen und arbeitete ab diesem Zeitpunkt ausschließlich zu Hause. Zum 30. Juni des Streitjahres wechselte er den Arbeitgeber und arbeitete seither an vier Tagen der Woche zu Hause sowie einmal wöchentlich in den ebenfalls in Hamburg belegenen Räumen seines neuen Arbeitsgebers.