Streitig ist, ob die Aufwendungen zum Erwerb eines Busführerscheins als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind oder als Aus- oder Weiterbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben. Die Höhe der entstandenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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