Strittig ist der Werbungskostenabzug von Mautgebühren neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Kläger wurden im Kalenderjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann arbeitet als ... und erzielt selbstständige Einkünfte, die Ehefrau arbeitet als ... als nichtselbstständige Arbeitnehmerin.
Mit der Einkommensteuererklärung machten die Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau geltend, unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 1.125 EUR als Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese ermittelten die Kläger wie folgt:
Fahrten an 217 Tagen x 14 km x 0,30 EUR = 912 EUR
Zufahrtsgebühren Klinikum 12 x 10 EUR = 120 EUR
Mautgebühren Herrentunnel 62 Tage x 2 x 0,75 EUR = 93 EUR
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