Streitig ist, ob der Ausschluss des individuellen Werbungskostenabzugs gemäß § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) verfassungsgemäß ist.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger Kapitalerträge in Höhe von 24.538 Euro. Wegen der hierfür aufgewendeten Werbungskosten in Höhe von 11.120 Euro begehrte er den Ansatz mit 13.418 Euro.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 06.10.2010 die Einkommensteuer 2009 – wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen gemäß §
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