Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 21.01.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.
Der Beklagte bleibt über den im Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.02.2011 titulierten Betrag von 244,70 € sowie den im Teilvergleich vom 18.08.2015 titulierten Betrag von 2.030,00 € hinaus verurteilt, an die Klägerin 10.105,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.135,39 € seit dem 16.08.2010 zu zahlen, allerdings in Höhe von 1.000,00 € lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Rechners X des Herstellers G.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Widerklage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1 , Abs. 2 , 313a Abs. 1 Satz 1 , 543 , 544 ZPO , § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO )
A.
Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig, jedoch unbegründet.
I. Berufung des Beklagten
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|