OLG Dresden - Beschluss vom 07.10.2025
4 W 569/25
Normen:
GKG § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2026, 167
NJW-RR 2026, 383
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 05.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 17/24

Wert des Unterlassungsantrages bezüglich einer Meldung von Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei

OLG Dresden, Beschluss vom 07.10.2025 - Aktenzeichen 4 W 569/25

DRsp Nr. 2025/14470

Wert des Unterlassungsantrages bezüglich einer Meldung von Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei

Der Streitwert für einen Antrag auf Unterlassung der Einmeldung von Positivdaten an ein Bonitätsinformationssystem beträgt regelmäßig 1500,- € (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. 03. 2025 - 4 W 21/25; OLG Celle Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 89/24).

Tenor

Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichtes Dresden vom 05.08.2025 - 3 O 17/24 - werden zurückgewiesen. Der Abhilfebeschluss des Landgerichtes vom 12.08.2025 wird aufgehoben und der Streitwert von Amts wegen auf 7.000 Eur festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klagepartei wendet sich mit ihrer Klage auf der Grundlage der Vorschriften der DSGVO gegen die Einmeldung ihrer Positivdaten durch die Beklagte an eine Wirtschaftsauskunftei, die die Bonität von Kunden für ihre Vertragspartner ermittelt.

Die Klagepartei hat vor dem Landgericht beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2023 zu bezahlen.

II.

III.