LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.03.2025
12 Ta 123/25
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 15
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1340/24

Wertfeststellungsbeschwerde des Prozessvertreters in einem Verfahren gegen die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2025 - Aktenzeichen 12 Ta 123/25

DRsp Nr. 2025/4482

Wertfeststellungsbeschwerde des Prozessvertreters in einem Verfahren gegen die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Das Verschlechterungsverbot verbietet eine Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen innerhalb der Festsetzung des Verfahrenswerts und/oder innerhalb der Festsetzung des Vergleichswerts. Die einzelnen Positionen sind lediglich einzelne Verrechnungsposten. VV 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG, der die Einigungsgebühr regelt, bezweckt nicht, dass die von beiden Seiten erbrachten Leistungen zur Erzielung der Einigung über den bereits anhängigen Gegenstand hinaus zusätzlich beim Wert berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03. Februar 2025 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2025 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 138.616,24 EUR festgesetzt.

Von der Verhängung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.