Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03. Februar 2025 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2025 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG für den Vergleich auf 138.616,24 EUR festgesetzt.
Von der Verhängung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.
I.
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