BFH - Urteil vom 12.11.2024
IX R 6/24
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; InsO § 49; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 80 Abs. 2 S. 2; ZVG § 22; ZVG § 81 Abs. 1; ZVG § 90 Abs. 1; ZVG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 533
ZIP 2025, 585
DB 2025, 633
NJW 2025, 920
BFH/NV 2025, 437
ZIP 2025, 882
NZI 2025, 381
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1934/21

Wertung des Eigentumsverlusts aufgrund einer Zwangsversteigerung als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch einen absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger

BFH, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen IX R 6/24

DRsp Nr. 2025/2170

Wertung des Eigentumsverlusts aufgrund einer Zwangsversteigerung als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch einen absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger

1. Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung ist als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu werten. 2. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Grundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und durch die Zwangsversteigerung ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsvollstreckungsrechtlich beschlagnahmt war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.01.2024 - 10 K 1934/21 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 2; InsO § 49; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2;