OLG Brandenburg - Urteil vom 14.05.2025
4 U 40/25
Normen:
GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2; AktG § 88 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 1123
NJW 2025, 3004
GmbHR 2025, 1038
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 95/24

Wettbewerbsverbot für einen Geschäftsführer im Geschäftsbereich der vertretenen GmbH; Unterlassung des Vertriebs der Tickets für die Hanfmesse über ein anderes Unternehmen

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2025 - Aktenzeichen 4 U 40/25

DRsp Nr. 2025/7604

Wettbewerbsverbot für einen Geschäftsführer im Geschäftsbereich der vertretenen GmbH; Unterlassung des Vertriebs der Tickets für die Hanfmesse über ein anderes Unternehmen

Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Gesellschafter berechtigt ist, im Wege der Gesellschafterklage Ansprüche der Gesellschaft als deren Prozessstandschafter geltend zu machen, verlangen, dass die Gesellschaft Ansprüche gegen den Geschäftsführer oder Gesellschafter nicht geltend macht und die vom Gesetz hierzu bereitgestellten Rechtsinstrumente versagen. Bei Untätigkeit der Organe sind daher zunächst die rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auszuschöpfen, die dem Gesellschafter nach dem GmbHG in diesem Fall zur Verfügung stehen. Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft in das Liquidationsstadium ein, so dass sich der "Geschäftszweig" im Sinne des § 88 Abs. 1 AktG auf die zur Liquidation nötigen Geschäfte beschränkt und der Grund für ein weiter reichendes Wettbewerbsverbot entfallen ist. Eine Liquidation der Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass schwebende Geschäfte beendet, und nicht fortgeführt werden. Ein Wettbewerbsverbot nach Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft und Eintragung der Liquidation im Handelsregister ist auf diejenigen Geschäfte beschränkt, die zur Liquidation erforderlich sind.

Tenor