LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.07.2025
L 21 R 940/24
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 330/23

Widerlegen der Vermutung der Versorgungsehe i.R.e. Anspruchs auf Bewilligung einer großen Witwerrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2025 - Aktenzeichen L 21 R 940/24

DRsp Nr. 2025/11822

Widerlegen der Vermutung der Versorgungsehe i.R.e. Anspruchs auf Bewilligung einer großen Witwerrente

Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI ist nur erfüllt, wenn hinsichtlich des ausschließlichen oder überwiegenden Zwecks der Heirat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen, nach § 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine große Witwerrente nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Zwischen den Beteiligten ist dabei umstritten, ob die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI widerlegt ist.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Witwer der am 00.0.0000 geborenen und am 00.0.0000 an den Folgen eines Pankreaskarzinoms verstorbenen V. U., geb. Z. (im Folgenden: Versicherte).