Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.10.2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine große Witwerrente nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Zwischen den Beteiligten ist dabei umstritten, ob die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI widerlegt ist.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Witwer der am 00.0.0000 geborenen und am 00.0.0000 an den Folgen eines Pankreaskarzinoms verstorbenen V. U., geb. Z. (im Folgenden: Versicherte).
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