Tenor
Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Anerkennung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als gemeinnütziger Verein für 2009 und 2010 (Streitjahre) zu Recht widerrufen hat.
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