BFH - Urteil vom 14.03.2018
V R 36/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2; AO § 51 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2, § 155; ZPO § 292;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 166
BB 2018, 1045
BB 2018, 1378
BB 2019, 225
BFH/NV 2018, 744
BFHE 260, 420
BStBl II 2018, 422
DStRE 2018, 697
DStZ 2018, 403
HFR 2018, 429
NJW-RR 2018, 1125

Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Vereins zur Förderung der islamischen Religion

BFH, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen V R 36/16

DRsp Nr. 2018/5237

Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Vereins zur Förderung der islamischen Religion

1. Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146). 2. Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils; eine Erschütterung ist nicht ausreichend. 3. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO sind die Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2; AO § 51 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2, § 155; ZPO § 292;

BVerfSchG § 4

Tenor

Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Anerkennung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als gemeinnütziger Verein für 2009 und 2010 (Streitjahre) zu Recht widerrufen hat.