AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2025
1 AGH 37/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;

Widerruf der Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 37/24

DRsp Nr. 2025/8500

Widerruf der Aufnahme eines Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Bei einer Anwaltssozietät und bei einer Bürogemeinschaft ist ein erheblicher Grund für die beantragte Terminsverlegung erst dann dargelegt, wenn auch kein anderer Angehöriger der Kanzlei in der Lage ist, den Verhandlungstermin für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt wahrzunehmen. 2. Liegen gegen einen Rechtsanwalt Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor, wird der Vermögensverfall vermutet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2; ZPO § 882b;

Tatbestand

Der am 00.00.1971 geborene Kläger ist seit dem 00.00.2019 als europäischer Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm gem. § 2 EuRAG zugelassen. Er übt seine Anwaltstätigkeit unter dem Kanzleisitz in P. als freiberuflicher Mitarbeiter der Kanzlei S. aus.

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