Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger ist seit dem 00.00.1981 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 00.00.1997 wurde ihm die durch die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" verleihen.
Mit Bescheid vom 09.07.2024 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht. Dem lag ausweislich des angefochtenen Bescheides und der beigezogenen Verfahrensakte folgender Sachverhalt zugrunde:
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