VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2025
6 S 929/24
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
DÖV 2025, 851
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1804/23

Widerruf der erteilten Waffenbesitzkarten eines Sportschützen; Erfordernis der Zuverlässigkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2025 - Aktenzeichen 6 S 929/24

DRsp Nr. 2025/8482

Widerruf der erteilten Waffenbesitzkarten eines Sportschützen; Erfordernis der Zuverlässigkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG ist nicht schon dann widerlegt, wenn zwischen der letzten Tat und dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zehn Jahre verstrichen und keine anderen Umstände ersichtlich sind, dass dennoch das Vorliegen eines Regelfalls anzunehmen wäre. Vielmehr ist die Erfüllung des Zeitkriteriums eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme eines Ausnahmefalls. Ob ein solcher tatsächlich vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, was regelmäßig die Beiziehung der einschlägigen Ermittlungs - und Strafakten voraussetzt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 - 12 K 1804/23 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WaffG § 5 Abs. 1; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Der Kläger, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf von zwei ihm am 23.05.2018 erteilten Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt drei Waffen eingetragen sind.