BAG - Urteil vom 12.02.2025
5 AZR 171/24
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 ff; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315; BGB § 611a; BGB § 613; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2358/23
LAG Köln, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 659/23

Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens; Allgemeine Geschäftsbedingung betreffend die entschädigungslose Rückgabe eines auch privat nutzbaren Dienstfahrzeugs im Fall der berechtigten Freistellung während der Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 5 AZR 171/24

DRsp Nr. 2025/4132

Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens; Allgemeine Geschäftsbedingung betreffend die entschädigungslose Rückgabe eines auch privat nutzbaren Dienstfahrzeugs im Fall der berechtigten Freistellung während der Kündigungsfrist

Orientierungssätze: 1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer ein auch privat nutzbares Dienstfahrzeug im Fall der berechtigten Freistellung während der Kündigungsfrist entschädigungslos an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist wirksam. Die Regelung genügt den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB (Rn. 16 ff.). Nach dem dort vorgesehenen Transparenzgebot muss eine solche Klausel klar und verständlich gefasst sein und zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll. Hinsichtlich der möglichen Leistungsänderung muss für den Arbeitnehmer ein gewisses Mindestmaß an Kalkulierbarkeit bestehen. Auch materiell ist die Widerrufsklausel wirksam, weil sie unter Berücksichtigung der Freistellung die dienstliche und private Nutzung in sachgerechter Weise verknüpft (Rn. 19).