OLG Köln - Urteil vom 26.09.2024
18 U 35/24
Normen:
AktG § 87 Abs. 2 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1, 3;
Fundstellen:
MDR 2025, 59
ZVI 2025, 17
ZInsO 2025, 584
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 64/23

Widerruf der Versorgungszusage eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wegen wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens; Beurteilung der Transparenz einer Klausel hinsichtlich Bestimmtheitsgebots

OLG Köln, Urteil vom 26.09.2024 - Aktenzeichen 18 U 35/24

DRsp Nr. 2025/596

Widerruf der Versorgungszusage eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wegen wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens; Beurteilung der Transparenz einer Klausel hinsichtlich Bestimmtheitsgebots

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.02.2024, Az.: 42 O 64/23, wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 290.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 87 Abs. 2 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1, 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Pensionszusage.