Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.02.2024, Az.:
Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 290.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Pensionszusage.
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