AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2024
1 AGH 12/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b Abs. 1;

Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls durch Einträge in das Schuldnerverzeichnis; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 12/24

DRsp Nr. 2024/13130

Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls durch Einträge in das Schuldnerverzeichnis; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Soweit nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist, reicht die bloße Behauptung, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit keinen "Umgang" mit Fremdgeldern zu haben, nicht aus, um die Gefährdung der Rechtsuchenden zu verneinen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b Abs. 1;

Tatbestand