AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2025
1 AGH 41/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 41/24

DRsp Nr. 2025/10333

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Darüber hinaus wird ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gem. § 882 b ZPO eingetragen ist oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 00.00.2006 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen.