AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2025
1 AGH 1/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 1/25

DRsp Nr. 2025/8150

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Der handschriftliche Zusatz zum Schriftsatz eines Rechtsanwalts "per Fax, da beA nicht möglich" reicht nicht aus, um eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung glaubhaft zu machen. 2. Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird mit 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Tatbestand

Der am 00.00.1942 geborene Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten angeordneten Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Der Kläger ist seit dem 03.07.1974 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht X. und Landgericht M. zugelassen.