AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2025
1 AGH 5/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 5/25

DRsp Nr. 2025/8151

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall vermutet. 2. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 60.000 EUR festgesetzt (davon entfallen 50.000 EUR auf die Hauptsache und 10.000 EUR auf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz).

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 00.00.2021 als Rechtsanwalt im Bezirk der Beklagten zugelassen.

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