Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Streitgegenstand ist die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 27.02.2025, mit der die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat und sich dabei auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis entsprechend der lfd. Nrn. 42, 62, 86, 87 und 88 des Prozesshefts stützt.
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