AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.12.2025
1 AGH 36/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Indizwirkung der Vollstreckungsmaßnahme

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 36/25

DRsp Nr. 2026/5164

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Indizwirkung der Vollstreckungsmaßnahme

1. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. 2. Eine nachträgliche Anfechtung des Schuldtitels ändert an der Indizwirkung der Vollstreckungsmaßnahme nichts. 3. Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. 4. Auf die sozialen Ursachen oder Hintergründe des Vermögensverfalls kommt es nicht an; auch die Frage eines etwaigen Verschuldens des Rechtsanwalts an dem Vermögensverfall ist irrelevant.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.