AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.10.2025
1 AGH 26/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 1, 2;

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 26/25

DRsp Nr. 2026/6654

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Eine Terminsverlegung wegen einer unerwarteten Erkrankung eines Beteiligten ist nur dann angezeigt, wenn diese Erkrankung so schwer ist, dass sie auch die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten begründet, was dieser glaubhaft zu machen hat. 2. Ist ein Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird ein Vermögensverfall grundsätzlich vermutet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 1, 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids vom 15.05.2025, mit dem die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen hat.