AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2024
1 AGH 34/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Verögensverfalls

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 34/24

DRsp Nr. 2025/821

Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Verögensverfalls

Die noch fortbestehende Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründet die Vermutung des Vermögensverfalls nicht, wenn nachgewiesen ist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits getilgt worden war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 00.00.1994 Mitglied der Beklagten.