AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2025
1 AGH 7/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 7/25

DRsp Nr. 2025/9370

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls

In der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Der Kläger, geb. am 00.00.1960, ist seit dem 00.11.2024 erneut als Rechtsanwalt im Bezirk der RAK Köln zugelassen.