AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2024
1 AGH 32/24
Normen:
BRAO § 6 Abs. 2; BRAO § 7 Nr. 5;

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit (hier: Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug); Auslegung des Begriffs des schuldhaften Verhaltens

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 32/24

DRsp Nr. 2025/3678

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit (hier: Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug); Auslegung des Begriffs des "schuldhaften" Verhaltens

Bei Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit bzw. Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts - hier gewerbsmäßiger, wiederholter Anlagebetrug - ist ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 6 Abs. 2; BRAO § 7 Nr. 5;

Tatbestand

Die am 00.00.1970 geborene Klägerin wurde am 10.02.2003 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft (erst)zugelassen. Seit dem 18.01.2011 war sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln.