AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2024
1 AGH 10/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Eintrag des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882 b ZPO

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 10/24

DRsp Nr. 2024/10790

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Eintrag des Rechtsanwalts in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882 b ZPO

1. Vermögensverfall nach dem § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. 2. Der Eintritt des Vermögensverfalls wird nach dem § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach dem § 882b ZPO ingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Tatbestand