BGH - Beschluss vom 21.12.2016
AnwZ (Brfg) 50/16
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 27/15 I

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 50/16

DRsp Nr. 2017/1208

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 4. August 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 17. August 2015 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. November 2015 zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger begehrt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.