BGH - Beschluss vom 07.02.2025
AnwZ (Brfg) 40/24
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Thüringen, vom 28.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/22

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 07.02.2025 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 40/24

DRsp Nr. 2025/3685

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. 2. Für den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kommt es lediglich auf den Eintritt des - hier durch die Insolvenzeröffnung vermuteten - Vermögensverfalls des Betroffenen an. Nicht entscheidend ist hingegen, aus welchen Gründen er in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht.