Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1.
Der am 00.00.1938 geborene Kläger wurde am 00.00.1967 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er übte seine Anwaltstätigkeit mit dem Kanzleisitz I.-straße 00, G., aus. Mit Bescheid vom 23.02.2018 widerrief die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Klägers wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Widerrufsbescheid wurde mit Ablauf des 24.01.2020 bestandskräftig.
2.
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