Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 20. November 2024 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger ist seit April 1999 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. November 2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Dagegen hat der Kläger Klage zum Anwaltsgerichtshof erhoben.
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