BGH - Beschluss vom 24.03.2025
AnwZ (Brfg) 48/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 27.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 4/23
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 20.11.2024

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 24.03.2025 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 48/24

DRsp Nr. 2025/5190

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Wird ein Terminverlegungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte zur Glaubhaftmachung die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage seiner Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag. 2. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 20. November 2024 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der im Jahr 1967 geborene Kläger ist seit April 1999 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. November 2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Dagegen hat der Kläger Klage zum Anwaltsgerichtshof erhoben.