AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2025
1 AGH 11/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 11/25

DRsp Nr. 2025/11351

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Bestehen für einen Rechtsanwalt Eintragungen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnis, stellt dies Beweisanzeichen dar, auf welche die Vermutung seines Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützt werden kann. 2. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts indes grundsätzlich auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Der Kläger, geb. am 00.00.1960, wurde am 00.00.1990 erstzugelassen und am 00.00.2019 als Rechtsanwalt im Bezirk der RAK Düsseldorf wieder zugelassen.