BGH - Beschluss vom 03.11.2025
AnwZ (Brfg) 31/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 8/25

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 03.11.2025 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 31/25

DRsp Nr. 2025/15004

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

Lassen Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall zu, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit Juni 2001 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Januar 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen.

Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.