AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.08.2024
1 AGH 14/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 14/24

DRsp Nr. 2024/13053

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden

1. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids insgesamt fünf Eintragungen zulasten des Anwalts im Schuldnerverzeichnis bestehen. 2. Zur Widerlegung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis muss der Rechtsanwalt ein vollständiges, detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und der Verbindlichkeiten vorlegen und konktret darlegen und nachweisen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Tatbestand

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist zunächst am 00.00.1999 beim Amtsgericht/Landgericht Mönchengladbach als Rechtsanwältin zugelassen worden.

1. 2.