AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2025
1 AGH 3/25
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2025 - Aktenzeichen 1 AGH 3/25

DRsp Nr. 2025/7849

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Existieren rechtskräftige Schuldtitel und den auf diesen Titeln beruhenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen Rechtsanwalt, rechtfertigt dies die Annahme des Vermögensverfalls. 2. Dass nur ein einziger Gläubiger eine Forderung gegen den Rechtsanwalt geltend macht, steht der Annahme des Vermögensverfalls nicht entgegen. 3. Eine Terminsverlegung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen kommt nur im Falle der Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Tatbestand