BGH - Beschluss vom 20.12.2016
AnwZ (Brfg) 39/16
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 15/14

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fehlende Verhandlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren

BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 39/16

DRsp Nr. 2017/1259

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fehlende Verhandlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 13. Januar 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.