BGH - Beschluss vom 29.11.2024
AnwZ (Brfg) 38/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 21.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 12/24

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

BGH, Beschluss vom 29.11.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 38/24

DRsp Nr. 2025/1280

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

1. Die gesetzliche Vermutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kann nur widerlegt werden, wenn der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegt und konkret darlegt sowie belegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren. 2. Ein Vortrag des Rechtsanwalts, dass in den Bereichen, in denen er tätig ist, keine Fremdgelder ausgezahlt beziehungsweise von ihm entgegengenommen würden, ist nicht ausreichend, um ausnahmsweise anzunehmen, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bestünde trotz Vermögensverfalls nicht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes NordrheinWestfalen vom 21. Juni 2024 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.