AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.09.2024
1 AGH 24/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls wegen Eintragung von Forderungen in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 24/24

DRsp Nr. 2024/14156

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls wegen Eintragung von Forderungen in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts

1. Behauptet ein betroffener Rechtsanwalt im Hinblick auf den Vermutungstatbestand aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, bestehende Forderungen seien tatsächlich ausgeglichen gewesen, muss er den Nachweis über die Tilgung der Forderungen vor Erlass des Widerrufsbescheids führen. 2. Im Übrigen muss der Rechtsanwalt zur Widerlegung der Vermutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand