AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2024
1 AGH 33/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls; Angeordnete Eintragung in das gem. § 882b ZPO geführte Schuldnerverzeichnis

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 33/23

DRsp Nr. 2024/10789

Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls; Angeordnete Eintragung in das gem. § 882b ZPO geführte Schuldnerverzeichnis

1. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestehenden Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. 2. Soweit nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist, sind selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht geeignet, diese Gefährdung auszuschließen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 882b;

Tatbestand