AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2024
1 AGH 28/24
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2024 - Aktenzeichen 1 AGH 28/24

DRsp Nr. 2025/822

Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Auf die Ursachen oder Hintergründe des Vermögensverfalls kommt es nicht an. Auch die Frage eines etwaigen Verschuldens des Rechtsanwalts an dem Vermögensverfall ist irrelevant.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Der am 00.00.1949 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls.

Der Kläger ist seit dem 00.00.1978 bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Kanzlei in der U.-straße 00 in C..

Die Beklagte hörte den Kläger erstmals mit Schreiben vom 12.08.2021 wegen eines möglichen Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls an, und zwar im Hinblick auf folgende zwei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger:

lfd. Nr. 9