1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls.
Der Kläger ist seit dem 00.00.1978 bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Kanzlei in der U.-straße 00 in C..
Die Beklagte hörte den Kläger erstmals mit Schreiben vom 12.08.2021 wegen eines möglichen Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls an, und zwar im Hinblick auf folgende zwei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger:
lfd. Nr. 9
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|