VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.10.2025
14 S 16/25
Normen:
LVwVfG § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
DÖV 2026, 290
NVwZ-RR 2026, 276
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1356/24

Widerruf und Rückforderung einer Geldleistung als Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung; Verwendung der Soforthilfe zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2025 - Aktenzeichen 14 S 16/25

DRsp Nr. 2025/14719

Widerruf und Rückforderung einer Geldleistung als Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung; Verwendung der Soforthilfe zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses

1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG gestützten Bescheids, mit dem ein Verwaltungsakt über die Gewährung einer Geldleistung (hier: einer Billigkeitsleistung in der Gestalt ei ner sog. Corona-Soforthilfe) mit der Begründung widerrufen wird, der Adressat habe die Geldleistung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Entscheidend ist deshalb, ob die bis zum Erlass des Widerrufs- und ggf. Widerspruchsbescheids objektiv vorliegenden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der im Bewilligungsbescheid bestimmte Zweck verfehlt wurde.