LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 30.10.2024
L 4 KR 419/24 B ER
Normen:
SGB V § 137 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 18.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 166/24

Widerspruch gegen Maßnahmen des Medizinischen Dienstes; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 419/24 B ER

DRsp Nr. 2024/14194

Widerspruch gegen Maßnahmen des Medizinischen Dienstes; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18.09.2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGB V § 137 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beansprucht einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem als "Information zum Kontrollbericht des Medizinischen Dienstes (MD) zur anlassbezogenen Kontrolle der QSFFx-Richtlinie (RL) im G." bezeichneten Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.07.2024 und dem darin enthaltenen Leistungserbringungs- und Leistungsabrechnungsverbot.

1. 2. - - - - - - - - - - - - - - -