Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 18.09.2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Antragstellerin beansprucht einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem als "Information zum Kontrollbericht des Medizinischen Dienstes (MD) zur anlassbezogenen Kontrolle der QSFFx-Richtlinie (RL) im G." bezeichneten Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.07.2024 und dem darin enthaltenen Leistungserbringungs- und Leistungsabrechnungsverbot.
1. 2. - - - - - - - - - - - - - - -
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