OLG München - Endurteil vom 15.10.2025
7 U 1723/25e
Normen:
GmbHG § 38 Abs. 2; GmbHG § 47; BGB § 666;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen O 6067/25

Widerspruchsrecht eines Gesellschafters gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung; Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes für die Abberufung eines Geschäftsführers; Informationsrecht und Teilnahmerecht eines Geschäftsführers

OLG München, Endurteil vom 15.10.2025 - Aktenzeichen 7 U 1723/25e

DRsp Nr. 2025/14407

Widerspruchsrecht eines Gesellschafters gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung; Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes für die Abberufung eines Geschäftsführers; Informationsrecht und Teilnahmerecht eines Geschäftsführers

Ein in einer Satzung eines Unternehmens statuiertes Widerspruchsrecht eines jeden Gesellschafters gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung führt dazu, dass von der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse bei Erhebung eines dagegen gerichteten Widerspruchs nicht als vorläufig wirksam (bzw. verbindlich) anzusehen sind. Diese Widerspruchsfolge besteht auch, wenn der widersprechende Gesellschafter nach § 47 GmbHG bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot unterlegen sein sollte, wenn also im streitgegenständlichen Fall in der Person der Beklagten ein wichtiger Grund für deren Abberufung als Geschäftsführer tatsächlich vorgelegen haben sollte, die der Kontrolle eines der Geschäftsführer des Unternehmens unterliegen.

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.05.2025, Az. 16 HK O 6067/25, werden zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

GmbHG § 38 Abs. 2; GmbHG § 47; BGB § 666;

Gründe

A.

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