Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Arzt mit seiner Röntgenpraxis Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
Im Jahre 1997 brachte er eine Ansparabschreibung in Höhe von 65.000,-- DM in Ansatz; im Jahre 1998 eine solche in Höhe von 60.000,-- DM und im Jahre 1999 eine solche in Höhe von 50.000,-- DM. Aufgelöst wurde die Ansparabschreibung 1997 in 1998 in Höhe von 25.000,- DM. Im Jahre 2000 erfolgte eine Auflösung der Ansparabschreibung in Höhe von 30.000,-- DM. Im Jahre 2001 wurde der Betrieb aus Gesundheitsgründen aufgegeben. Die noch bestehende Ansparabschreibung in Höhe von 120.000,-- DM wurde aufgelöst.
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